Die Eigenheimrente
Bei der (besonders von Bankenkreisen entfachte) Hysterie um die ab dem 01.01.2009 einzuführenden Abgeltungssteuer, geht die Reform der sogenannten Riesterrente etwas unter. Das ist schade. Die Weiterentwicklung hat es wirklich in sich.
Erinnern wir uns:
Die Riesterrente wurde im Jahr 2002 eingeführt.
Von anfänglich 1% des rentenversicherungspflichtigen Brutto des Vorjahres, stieg der zu zahlende Beitrag auf bis zu 4% ab dem Jahr 2008.
Gefördert wurden Verträge die bestimmte Kriterien (Kapitalschutz, Verteilung der Vermittlungsprovision auf mehrere Jahre, Auszahlung i.d.R. nur als Rente etc.) erfüllen mussten. Förderberechtigt sind pauschal gesagt die rentenversicherungspflichtigen Beschäftigten.
Reine Zulagenverträge durften die nicht rentenversicherungspflichtigen Ehegatten abschließen, wenn der förderberechtigte Partner einen Vertrag abgeschlossen hat.
Der geförderte Höchstbeitrag beträgt ab dem Jahr 2008 2.100 €. Der sogenannte Eigenbeitrag ergibt sich aus 4% des Bruttoeinkommens abzüglich der Grundzulage von 154 € sowie 185 € für jedes Kind. Für ab dem Jahr 2008 geborene Kinder beträgt die Zulage sogar 300 €. Der Wermutstropfen dieser Geldgeschenke liegt in der im Alter nachgelagerten Besteuerung.
Was hat sich verbessert?
Förderung des Wohneigentums
Vereinfacht gesagt: Gefördert werden zukünftig auch
die Tilgungsleistungen eines Immobiliendarlehens. Die vom Amt gezahlten Zulagen (Grund- und Kinderzulagen) wirken dann wie jährliche Sondertilgungen
Zahlungen in Bausparbeiträge, wenn dieser Vertrag für die Anschaffung von Wohneigentum verwendet wird
Erwerb von „weiteren“ Genossenschaftsanteilen an seiner Wohnungsgenossenschaft die später „zurückgezahlt werden. Dabei müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: Die Auszahlung der Anteile erfolgt frühestens ab dem 61. Lebensjahres. Die „Auszahlung“ erfolgt in Form einer lebenslangen Mietminderung oder in einer zeitlich befristeten Mietminderung und einer anschließenden Rentenzahlung.
Kapitalentnahmen
Die Entnahme des bereits vorhandenen „Riesterkapitals“ (aus einem herkömmlichen Riestervertrag) zur Entschuldung oder Anschaffung des selbst genutzten Wohneigentums .
Das war bereits vorher möglich. Neu ist hierbei, dass die Mindestentnahme nicht mehr auf 10.000 € festgelegt ist. Es können also auch geringere Beträge (wenn z.B. die 10.000 € noch nicht angespart sind) entnommen werden. Entfallen ist ebenfalls die Rückzahlungsverpflichtung derart eingesetzten Kapitals in den Vertrag.
Besteuerung
Die Zulagen, begünstigen Spar-/Tilgungsbeiträge und Entnahmen werden auf einem sogenannten Wohnförderkonto erfasst. Dieses wird zusätzlich um jährlich 2% fiktiv erhöht (analog einer Verzinsung). Mit Beginn des Ruhestandes erfolgt die Besteuerung
- Möglichkeit: Der Wohneigentümer beantragt die Sofortversteuerung, dann werden 70% des Betrages seines persönlichen Steuersatzes unterworfen.
- Möglichkeit: Es erfolgt eine“Verteilung“ des Wohnförderkontos bis zum 85. Lebensjahr. Die Besteuerung des jeweiligen Betrages erfolgt dann jährlich mit der Einkommensteuererklärung
Ein kleines Beispiel soll den Effekt der neuen Förderung verdeutlichen:
Eine Familie mit drei Kindern (1Kind geboren 2008) spart seit 2002 fleißig in 2 Riesterverträge. Sie ist Hausfrau . Er hat ein Bruttoeinkommen von 40.000 €. Sie zahlen den möglichen Höchstbetrag (2.100 €)
Im Jahr 2010 beschließen Sie zu bauen.
Gesamte Kosten: 250.000 € Eigenkapital Bank 50.000 € Eigenkapital Riester: 25.000 €,
benötigtes Fremdkapital: 175.000 €, Zinssatz 5,00 % Tilgung 1,5%/Jahr, ergibt eine Monatsrate von 947,92 €.
Der ursprüngliche Riestervertrag wird aufgehoben. Das angesparte Kapital fließt in die Anschaffung Die ursprüngliche monatliche Rate von 107 € wird zur Kreditbedienung verwendet. Effektive Belastung durch den Kredit dann 840 € (dafür fällt die Nettomietzahlung weg)
Im ersten Jahr erfolgt eine Tilgung von 2.625 €(1,5% gemäß Vertrag) und Sondertilgung (Zulagen) von 824€. Nach 10 Jahren sind also allein 8.240 € an Zulagen in die Tilgung des Immobilienkredites geflossen.
Wichtig!
Die dargestellten Regelungen beziehen sich nur auf Wohnimmobilien die ab dem Jahr 2008 angeschafft bzw. hergestellt wurden.
Bei den genutzten Immobilien muß es sich um den Hauptwohnsitz handeln.
Für „Altimmobilien„ (Anschaffung Herstellung vor dem 01.01.2008)gilt nur die Regelung der Entschuldungsentnahme.
Sonstige Änderungen
Im Jahr 2008 wird für alle die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 25 Jahre alt waren, ein einmaliger „Berufseinsteigerbonus“ in Höhe von 200 € gezahlt.
Förderberechtigt für die Eigenheimrente sind auch die Personen, die eine Rente bzw. Versorgung wegen voller Erwerbsunfähigkeit erhalten.
Wünschen Sie weitere Informationen oder haben Sie einen Beratungsbedarf?
Vereinbaren Sie einen Beratungstermin mit www.stb-schinkel.de
|